(1) Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern und Schülerinnen zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern und Schülerinnen zu führen. Bei Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
(3) Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
1. alle Schüler und Schülerinnen müssen für den ganzwöchigen Besuch der Tagesbetreuung angemeldet sein;
2. zwei Drittel der Erziehungsberechtigten müssen zugestimmt haben;
3. zwei Drittel der betroffenen Lehrpersonen müssen zugestimmt haben.
(4) Die Tagesbetreuung darf bei getrennter Abfolge auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(5) Die Zahl der Schüler und Schülerinnen in einer Gruppe der Tagesbetreuung legt die Schulleitung fest und kann betreffend die Lernzeiten nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
(6) Für die Tagesbetreuung kann vom Schulerhalter eine Lehrperson, ein Erzieher oder eine Erzieherin als Leiter bzw. Leiterin bestellt werden.
(7) Werden vom Land über die Bildungsdirektion Lehrpersonen für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den anfallenden Aufwand zu ersetzen.
(8) Wird eine vom Land gemäß Abs. 7 beigestellte Lehrperson zum Leiter oder zur Leiterin der Tagesbetreuung bestellt, so hat der Schulerhalter weiters den sich aus der Bestellung der betreffenden Lehrperson zum Leiter oder zur Leiterin der Tagesbetreuung zusätzlich ergebenden Aufwand zu ersetzen.
(9) Die Ersatzleistungen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Schulerhalter für das 1. Semester des Schuljahres bis 31. März und für das 2. Semester des Schuljahres bis zum 30. September vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von 4 Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.
(10) Die Abwicklung der Förderung der ganztägigen Schulform aufgrund des Bildungsinvestitionsgesetzes obliegt der Bildungsdirektion.
(11) Das Betreuungspersonal im Tagesbetreuungsteil ist verpflichtet, sich regelmäßig und nachweislich fortzubilden, um die Aktualisierung des Fachwissens auf den jeweiligen Stand der Pädagogik in den relevanten Fachgebieten zu gewährleisten. Die Dienstgeber haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise