(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
(2) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schüler und Schülerinnen unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler oder die Schülerin Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen. Der Anspruch auf diese Beiträge ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) An berufsbildenden sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers oder der Schülerin aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.
(4) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag an berufsbildenden Pflichtschulen ist vom Schulerhalter festzusetzen und darf den auf einen Schüler oder eine Schülerin entfallenden Teil des im abgelaufenen Jahr in sämtlichen niederösterreichischen Berufsschulen entstandenen Gesamtaufwandes für verbrauchte Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen. Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
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