(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schülerheime, Horte und Schulgemeinden sowie die festgesetzten Schulsprengel gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und festgesetzt.
(2) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellten Organe der Schulgemeinden gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.
(3) Rechte und Pflichten bestehender gesetzlicher Schulerhalter bleiben bis zur Neubildung erforderlicher Schulgemeinden nach diesem Gesetz aufrecht; die Neubildung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(4) Das NÖ Medienzentrum (NÖ Media) tritt als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten der Landesbildstelle ein.
(5) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Gewerblichen Berufsschulrat anhängig sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
(6) Die bestehenden Neuen NÖ Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 zu NÖ Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die NÖ Mittelschulen.
(7) Der ab dem 6. September 2021 wirksame sprengelfremde Schulbesuch hat den Regelungen des § 7 Abs. 10 und 11 dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021 zu entsprechen.
(8) Bestehende Vereinbarungen zwischen Schulerhaltern von NÖ Mittelschulen und Gemeinden gemäß § 7 Abs. 10, die bereits vor dem Schuljahr 2021/2022 für den Besuch von sprengelfemden Schülern und Schülerinnen getroffen worden sind, bleiben durch § 7 Abs. 11 dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021 bis zum Ausscheiden des Schülers bzw. der Schülerin unberührt.
(9) Im Schuljahr 2021/22 ist § 15b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2022 anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.
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