(1) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau steht der Bildungsdirektion für Niederösterreich als Präsident oder Präsidentin vor.
(2) Die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion für Niederösterreich beginnt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten.
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