§ 109 § 109 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
VII. Hauptstück Horte
§ 109 § 109
Rückverweise
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Abschnittes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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