§ 108 § 108 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
VII. Hauptstück Horte
§ 108 § 108
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes Horte betreibt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
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