§ 108 § 108 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
VII. Hauptstück Horte
§ 108 § 108
Rückverweise
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes Horte betreibt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
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