(1) Wenn nach Horten, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,
1. können das Land im Wege der Bildungsdirektion und die Gemeinde zur Errichtung von Horten Förderungsmittel gewähren;
2. haben das Land im Wege der Bildungsdirektion und die Gemeinde nach den jeweils geltenden Richtlinien zum Personalaufwand Förderungsmittel zu gewähren.
(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Schüler und Schülerinnen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z. B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.
(3) Die allfällige Verwendung des Melderegisters und der Gemeinde sonst zugänglichen statistischen Unterlagen ist zulässig.
(4) Das Land im Wege der Landesregierung kann den Erziehungsberechtigten zum Kostenbeitrag für die Betreuung eines Schülers oder einer Schülerin in einem Hort einen Zuschuss, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Schüler und Schülerinnen abhängig ist, gewähren.
(5) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.
(6) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
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