(1) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in den Hort widerrufen, wenn
1. die Erziehungsberechtigten ihre Verpflichtungen einschließlich der Bezahlung des Hortbeitrages trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder
2. durch das Verhalten oder den gesundheitlichen Zustand des Schülers oder der Schülerin die Gruppe wesentlich und nachhaltig beeinträchtig wird.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben in einer der Erfüllung der Aufgaben des Hortes dienlichen Weise mit den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Hortleitung von Infektionskrankheiten des Schülers oder der Schülerin oder im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen und den Schüler oder die Schülerin so lange vom Besuch des Hortes fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer den Hort besuchender Schüler und Schülerinnen und des Hortpersonals nicht mehr besteht. Bevor der Schüler oder die Schülerin die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Sanitätspolizeiliche Vorschriften werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein in den Hort aufgenommener Schüler oder Schülerin die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie haben die Hortleitung von jeder Verhinderung des Schülers oder der Schülerin unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(5) Die Erziehungsberechtigten von Schülern und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen haben die Hortleitung von Änderungen im körperlichen und/oder psychischen Zustand des Schüler oder der Schülerin, sofern dies den Status als Integrationsminderjährigen betrifft oder Auswirkungen auf den Bedarf an besonderer Betreuung in der Integrationsgruppe hat, unverzüglich zu verständigen.
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