Die Hauptferien sowie die sonst üblichen Ferienzeiten sind unter Berücksichtigung der jeweiligen schulischen und örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien sollen durchgehend 4 Wochen dauern. Der Rechtsträger darf entsprechend dem Bedarf der Erziehungsberechtigten mehrerer schulpflichtiger Schüler oder Schülerinnen längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden