§ 104 § 104 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
VII. Hauptstück Horte
§ 104 § 104
Rückverweise
Die Hauptferien sowie die sonst üblichen Ferienzeiten sind unter Berücksichtigung der jeweiligen schulischen und örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien sollen durchgehend 4 Wochen dauern. Der Rechtsträger darf entsprechend dem Bedarf der Erziehungsberechtigten mehrerer schulpflichtiger Schüler oder Schülerinnen längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.
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