(1) Die Bildungsdirektion hat die fachliche Aufsicht über die Horte durch fachlich geeignete Organe auszuüben. Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. den Betrieb und Erhaltung,
2. die Tätigkeit des pädagogischen Personals,
3. die Tätigkeit der Leitung des Hortes zusätzlich im Hinblick auf ihre Führungskompetenz,
4. den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial,
5. die Fortbildung des pädagogischen Personals,
6. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Erhalter und das pädagogische Personal haben den pädagogischen, administrativen und didaktischen Anweisungen der mit der Aufsicht betrauten Organe Folge zu leisten.
(3) Die Erhalter der Horte haben den mit der Aufsicht betrauten Organen der Bildungsdirektion Zutritt zu allen Teilen des Hortes bzw. zu den Aufenthaltsräumen der Kinder zu gewähren. Der Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß sind zu ermöglichen und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.
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