§ 102 § 102 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
VII. Hauptstück Horte
§ 102 § 102
Rückverweise
Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlass der Schüler und Schülerinnen in den Hort und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Schüler und Schülerinnen den Hort nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen. Außerhalb des Hortes besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Hortbetriebes, wie z. B. bei Spaziergängen und Ausflügen.
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