LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeAuthentische Interpretation NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Authentische Interpretation NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Raumordnungsgesetz 2014

In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date

Artikel 1

Gesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) authentisch interpretiert wird:

Art. 1 § 1 § 1

§ 10 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2017, ist so auszulegen, dass einem generellen öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Schaffung von bebaubaren Grundstücken im Bauland nicht nur durch eine Baulandumlegung im Sinn des V. Abschnittes des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, entsprochen wird, sondern generell durch jede – insbesondere auch durch eine zur Gänze freiwillige – Neuordnung von Grundstücken, wenn dadurch nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen.

Artikel 2

Gesetz, mit dem das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) authentisch interpretiert wird:

Art. 2 § 1 § 1

§ 37 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2017, ist so auszulegen, dass einem generellen öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Schaffung von bebaubaren Grundstücken im Bauland nicht nur durch eine Baulandumlegung entsprochen wird, sondern generell durch jede – insbesondere auch durch eine zur Gänze freiwillige – Neuordnung von Grundstücken im Sinn des § 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2017, wenn dadurch nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen.