(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:
- voll handlungsfähige Personen,
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
- Personengesellschaften des Handelsrechts oder
- Erwerbsgesellschaften,
die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Niederösterreich haben.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
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