(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn
1. diese für die Wahrnehmung von Landesaufgaben benötigt werden,
2. der Arbeitsaufwand sowie die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Landesaufgabe, für die sie benötigt werden, stehen und
3. die Daten nicht unter Wahrung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung auf andere Weise ermittelt werden können.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. den Erhebungsgegenstand,
2. die Erhebungsmerkmale,
3. die Art und Methode der Erhebung,
4. den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung,
5. die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises (§ 5 Abs. 2),
6. erforderlichenfalls die Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane, Stichproben zu nehmen, Zählungen und Messungen vorzunehmen oder in für die Erhebung notwendige Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
7. erforderlichenfalls Eignungskriterien und Ausschlussgründe der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane.
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
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