(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die
1. Festlegung des Personenkreises einer Erhebung (§ 7),
2. Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder
3. Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.
(2) Unabhängig von einer Anordnung nach § 7 darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.
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