(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
1. Beschaffung von Statistikdaten;
2. Beschaffung von Verwaltungsdaten;
3. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern oder
4. statistische Erhebungen.
(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.
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