(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Daher sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verarbeitet werden. Den mit der Erhebung oder Übermittlung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verarbeiten. Für steuerliche Zwecke ist die Verarbeitung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.
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