(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen, wer
1. einer Auskunftspflicht (§ 8) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zumindest grob fahrlässig unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,
2. den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen eine vorher angekündigte Erhebung in Geschäfts- bzw. Betriebräumen erschwert oder unmöglich macht (§ 9),
3. das Statistikgeheimnis verletzt (§ 3),
4. die Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 11).
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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