§ 13 § 13 — NÖ Kleingartengesetz
Gliederung
Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen
§ 13 § 13
Die Aufgaben, die von der Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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