(1) Die Gebührenschuld entsteht:
1. bei der Grabstellengebühr mit der Zuweisung der Grabstelle,
2. bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (§ 27 Abs. 6) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 27 Abs. 7) erfolgt,
3. bei den Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle mit dem Beginn der Benützung,
4. bei der Einäscherungsgebühr mit der Einäscherung,
5. bei der Beerdigungsgebühr mit der Beisetzung,
6. bei der Enterdigung mit der Erteilung der Bewilligung.
(2) Die Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes ist bis zum Ende der ablaufenden Benützungsdauer (§ 27 Abs. 5) zu entrichten.
(3) Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist:
1. bei Grabstellengebühren bzw. Verlängerungsgebühren die benützungsberechtigte Person an der Grabstelle; im Fall des § 28 Abs. 2 die antragstellende Person,
2. bei der Gebühr für die Benützung der Leichenkammer oder der Aufbahrungshalle, der Einäscherung und bei der Beerdigungsgebühr jene Person, die für die Bestattung Vorsorge zu tragen hat,
3. bei der Gebühr für die Enterdigung der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.
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