(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:
1. Grabstellengebühren,
2. Verlängerungsgebühren,
3. Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,
4. Gebühren für die Einäscherung,
5. Gebühren für die Be- und Enterdigung.
(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.
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