LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Seniorengesetz§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Als Maßnahmen des Landes kommen im Interesse der NÖ Senioren insbesondere in Betracht:

1. kulturelle Veranstaltungen,

2. Veranstaltungen, die der Bildung dienen,

3. Veranstaltungen, die der gesellschaftlichen Kommunikation dienen,

4. Exkursionen,

5. Urlaubsaktionen und

6. Eröffnung von Möglichkeiten, die die Schaffensfreude anregen und fördern, wobei die ausgeübte berufliche Tätigkeit in Betracht zu ziehen ist.

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