(1) Als NÖ Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben und
- entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art, besitzen oder
- ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. und bei Männern jene das 60. Lebensjahres.
(2) Wenn es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
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