(1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern
1. die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen;
2. die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und
3. keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 vorliegen.
(2) Trotz Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde:
1. die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
2. die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als Niederösterreich zur Betreuung zugewiesen wurden;
3. die Grundversorgungsleistungen in Niederösterreich beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;
4. nach § 4 Abs. 2 Z 4, wenn
a) von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder
b) die Nichtabschiebbarkeit von der Hilfe suchenden Person schuldhaft herbeigeführt wurde, wobei
aa) neben dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere die erforderliche Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
bb) die entsprechende unverzügliche Ausreise- und Rückkehrbereitschaft nach der rechtskräftig abweisenden, durchsetzbaren Entscheidung im fremdenrechtlichen bzw. asylrechtlichen Verfahren und dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung
zu beurteilen ist.
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