(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung , ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.
(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
1. wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:
a) Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);
b) Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);
c) Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);
d) (entfällt durch LGBl. Nr. 41/2024)
2. über
a) Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);
b) Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);
c) Ersatzansprüche Dritter (§ 15);
d) Leistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen , bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.
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