Erlangt eine Baubehörde Kenntnis
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 11, 15 oder 16 vorliegt,
so hat sie der
Marktüberwachungsbehörde
unverzüglich darüber zu
berichten
.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise