(1) Dieses Gesetz regelt:
1. die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;
2. die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;
3. die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;
4. die Bautechnische Zulassung;
5. die Verwendung sonstiger Bauprodukte;
6. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
7. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;
8. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen;
9. die Marktüberwachung von Bauprodukten;
10. die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
11. die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;
12. die Marktüberwachung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen.
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.
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