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Niederösterreich
Landesesetze
NÖ Landarbeiterkammergesetz
§ 7
§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 7 § 7 — NÖ Landarbeiterkammergesetz
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Die Vollversammlung besteht aus 40 Mitgliedern.
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