(1) Die NÖ Landarbeiterkammer ist verpflichtet, eine Mitgliederevidenz zu führen. Die Führung der Mitgliederevidenz kann auch automatisiert erfolgen.
(2) In der Mitgliederevidenz sind alle Kammerzugehörigen gemäß § 2 in alphabetischer Reihenfolge zu erfassen. Aus der Mitgliederevidenz müssen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Dienstgeber ersichtlich sein.
(3) Kammerzugehörige Personen, deren Wohnsitz nicht in Niederösterreich, Wien oder einem anderen Bundesland der Republik Österreich liegt, haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Erfassung in der Mitgliederevidenz ein Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes nach dem Muster der Anlage 1 wahrheitsgetreu auszufüllen und der NÖ Landarbeiterkammer binnen drei Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse, welche der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der NÖ Landarbeiterkammer vorlegt, es sei denn, die einzutragende Person hat der NÖ Landarbeiterkammer eine andere Anschrift bekanntgegeben.
(4) Aus der Mitgliederevidenz sind unverzüglich jene Personen zu löschen, bei denen die Voraussetzungen für eine Eintragung weggefallen sind.
(5) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben über Verlangen der NÖ Landarbeiterkammer gegen Ersatz der Kosten eine Aufstellung der Dienstnehmer, für die Landarbeiterkammerumlage eingehoben wird, vorzulegen. Diese Aufstellung hat Name und Anschrift des Dienstgebers, Name und Anschrift des Dienstnehmers, Versicherungsnummer und Art des Betriebes zu enthalten.
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