(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft und einem Wohnsitz in Niederösterreich, alle Personen, die
- am Stichtag kammerzugehörig sind,
- spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und
- bei denen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 vorliegen..
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
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