(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2015 treten am 1. April 2015 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit Stichtag zum 1. Jänner 2024 werden dem Fonds die dem Land Niederösterreich für die Förderung von Projekten der regionalen Infrastruktur und regionalen betrieblichen Investitionen, die mit Stichtag zum 30. Juni 2024 noch laufend und nicht endabgerechnet sind, gewidmeten Mittel übergeleitet; Rückflüsse aus zum Stichtag 30. Juni 2024 laufenden Projekten stehen dem Fonds zu.
(4) § 8 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
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