(1) Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung, der regionalen Infrastruktur und der regionalen betrieblichen Investitionen sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.
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