(1) Einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
1. physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
3. Agrargemeinschaften;
4. Siedlungsträger.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
1. die Antragsteller (Abs. 1);
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
(3) Siedlungsträger gemäß Abs. 1 Z 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H. Der Siedlungsträger hat die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Abs. 1 Z 1) auszuwählen.
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