(1) § 5 Abs. 3 und § 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Teil II., III. und IV. außer Kraft.
(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte und Pflichten und somit auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds auf das Land Niederösterreich als Rechtsnachfolger über. Das gesamte vorhandene Vermögen geht ohne Zweckbindung auf den Rechtsnachfolger über.
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