§ 9 § 9 — Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln
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Das Land hat
1. die Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren, soweit sie durch die Träger nicht hinreichend sichergestellt ist, selbst zu besorgen,
2. zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herauszugeben, sowie Stipendien und Geldpreise zu gewähren.
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