(1) Die Landesregierung hat für das laufende Jahr unter Zugrundelegung der eingelangten Förderungsansuchen bis spätestens 1. Juni des laufenden Jahres einen Jahresplan über die Verwendung und Verteilung der vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.
(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den Trägern, deren Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesland erstreckt und die die Voraussetzungen als Förderungsempfänger erfüllen, und den Interessenvertretungen der Niederösterreichischen Gemeinden (§ 96 der NÖ Gemeindeordnung 1973), soweit Niederösterreichische Gemeinden Träger des Volksbüchereiwesens sind, ein Einvernehmen anzustreben.
(3) Bei Änderung des Jahresplanes gilt Abs. 2 sinngemäß. Den Trägern gemäß Abs. 2 ist der Jahresplan innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Erstellung in geeigneter Form bekanntzugeben.
(4) Die Träger, deren Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesland erstreckt und die die Voraussetzungen als Förderungsempfänger erfüllen, sind durch die Landesregierung in den “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung” bekanntzugeben.
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