Bei Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß diese zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr vorliegen; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nicht vorgelegen waren. Bei Förderung von Einzelvorhaben ist für den Fall der Nichtdurchführung oder nicht rechtzeitigen Durchführung desselben darüberhinaus der Ersatz der gewährten Förderung und eine allfällige Schadloshaltung zu vereinbaren.
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