(1) Eine Förderung kann vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden.
(2) Bei Einzelvorhaben kann die Förderung an eine Prüfung gebunden werden.
(3) Förderungsbedingungen, die in die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter eingreifen, sind unzulässig.
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