(1) Um die Gewährung einer Förderung für das laufende Jahr ist unter Angabe des Zweckes und des voraussichtlichen finanziellen Erfordernisses bis spätestens 1. März des laufenden Jahres schriftlich anzusuchen. Bei Einzelvorhaben sind die voraussichtlichen Kosten und die Art der Finanzierung darzustellen. Nach dem 1. März einlangende Förderungsansuchen für das laufende Jahr sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Eine Förderung darf nur insoweit erfolgen, als sie zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bei Einzelvorhaben muß, unter Berücksichtigung der Förderung, die Finanzierung gesichert sein.
(3) Eine Förderung darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß im Sinne der Erwachsenenbildung Gewähr für die Erreichung des angestrebten Zieles besteht, der Besuch von Veranstaltungen jedermann zugänglich, nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt und die Teilnahme freiwillig ist.
(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob durch Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts eine solche erfolgt oder erfolgen soll. Eine Förderung durch Dritte schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus.
(5) Die Förderung von Einzelvorhaben darf Raumordnungsprogrammen des Landes nicht widersprechen.
(6) Auf Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
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