(1) Die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens kann in der Gewährung
1. einer nicht rückzahlbaren Beihilfe,
2. eines Annuitäten- oder Zinsenzuschusses,
3. eines Darlehens oder
4. von sonstigen Leistungen (Sachleistungen oder Beistellung von Personal) bestehen.
(2) Wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert, können Beihilfen sowohl als Förderung der Träger, als auch zur Förderung einzelner Vorhaben dieser gewährt werden.
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