(1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:
1. politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung,
2. berufliche Weiterbildung,
3. Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften,
4. Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung,
5. sittliche und religiöse Bildung,
6. musische Bildung,
7. Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung,
8. Führung von Volksbüchereien,
9. Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren,
10. Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung,
11. Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen und
12. Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.
(2) In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind jedenfalls nicht einzubeziehen:
1. Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes,
2. Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus,
3. Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik,
4. Tätigkeiten von beruflichen und wirtschaftlichen Interessenvertretungen und
5. innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.
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