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Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln
§ 10
§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 10 § 10 — Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln
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Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
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