(1) Das Land hat, als Träger von Privatrechten, die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Gesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.
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