(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen , zu bauen und zu erhalten , dass sie
- dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,
- dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,
- bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,
- dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,
- keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,
- der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und
- die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.
(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.
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