(1) Die Wintersperre ist der Entfall des Winterdienstes (Schneeräumung und Streuung) für eine Straße.
(2) Die Landesregierung darf für eine Landesstraße, der Bürgermeister für eine Gemeindestraße, die Wintersperre verfügen , wenn für diese Straße
- kein Verkehrsbedürfnis (§ 4 Z 10) besteht oder eine Umleitung in zumutbarem Ausmaß besteht und
- der Winterdienst unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(3) Eine Verfügung nach Abs. 2 ist durch deutlich sichtbare Tafeln mit der Aufschrift “Wintersperre, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr” jeweils am Beginn bzw. Ende der gesperrten Straße oder des Straßenteils ersichtlich zu machen .
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