(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße , wenn sie
- mindestens dreißig Jahre lang
- unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers
- von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und
- für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.
Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.
(2) Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig , hat die Behörde nach § 2 Z 1
- über Antrag des Grundeigentümers oder
- von Amts wegen
durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.
(3) Parteien des Verfahrens nach Abs. 2 sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.
(4) Der Bescheid hat
- den Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.),
- die Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und
zu beinhalten.
Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan , in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Keine Verweise gefunden