(1) Die Landesregierung hat für
1. Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und
2. alle Straßen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern
auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 20 Abs. 1
Aktionspläne
auszuarbeiten
. Diese Aktionspläne sind im Fall von bedeutsamen Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber bis 31. Mai 2013 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai
zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten
.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 für
1. Hauptverkehrsstraßen und
2. alle Straßen in Ballungsräumen
auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 20 Abs. 2
Aktionspläne
auszuarbeiten
. Die Aktionspläne sind im Fall von bedeutsamen Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai
zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten
.
(3) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 und 2 haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Durch Abs. 1 und 2 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat ab den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln .
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