(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung darf ausschließlich vom Straßenerhalter gemäß § 4 Z 6 beantragt werden.
Bau und Umgestaltungen von diesen Straßen,
- bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder
- denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,
bedürfen keiner Bewilligung .
(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Dazu gehören insbesonders:
1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,
2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,
3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,
4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und
In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.
(3) Liegen jedenfalls die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen vor, hat die Behörde die Parteien und Nachbarn (§ 13 Abs. 1) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Behörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Behörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
(4) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist eine Verständigung nach Abs. 3 nicht erforderlich .
Zur Verhandlung sind zu laden:
1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,
2. die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens notwendigen Sachverständigen,
3. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
4. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),
5. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
6. die beteiligten Behörden und Dienststellen,
7. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen .
Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.
Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.
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