§ 7a § 7a — NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005
Gliederung
Abschnitt III Landesplanung
§ 7a § 7a
Unter Wahrung der in § 1 Abs. 1 verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere
- zur Behebung von Katastrophen oder Schwerpunktmaßnahmen
- zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren
oder
- zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne
beschlossen werden.
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