§ 20 § 20 — NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005
Gliederung
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
§ 20 § 20
Soweit sich aus § 19 nichts Anderes ergibt, tritt das NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304–10, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
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